[ Auszug: (1) Mehrere Testamentsvollstrecker f�hren das Amt gemeinschaftlich; bei
einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. F�llt einer
von ihnen w ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverh�ltnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]